Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Seitdem habe ich viele Gespräche mit Kulturschaffenden geführt — von freischaffenden Künstlerinnen und Künstlern über Galerien und Vereine bis hin zu Museen. Und fast immer höre ich dieselben zwei Sätze:
„Ich habe gehört, meine Website muss jetzt barrierefrei sein.“
„Ich habe gehört, für mich gilt das sowieso nicht.“
Beides ist oft falsch. Die Wahrheit liegt dazwischen und hängt an drei Fragen, die ihr in fünf Minuten für euch beantworten könnt. Am Ende wisst ihr, ob ihr pflichtig seid — und falls nicht, warum es sich trotzdem lohnt.
Warum das Thema für den Kulturbereich besonders ist
Der Kulturbereich ist ein Sonderfall. Er mischt private und öffentliche Trägerschaften, ehrenamtliche und professionelle Strukturen, kleine Einzelunternehmen und große Institutionen. Genau deshalb greifen hier zwei verschiedene Regelwerke, die oft verwechselt werden:
- BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) — für private Anbieter mit Verbrauchskontakt
- BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) — für öffentliche Stellen des Bundes; auf Länder- und Kommunalebene gelten die jeweiligen Landesgleichstellungsgesetze mit entsprechenden Verordnungen
Beide Regelwerke gehen auf EU-Richtlinien zurück: das BFSG auf den European Accessibility Act, die BITV auf die Web-Accessibility-Directive 2016/2102. Welches Regelwerk für euch gilt, entscheidet nicht eure Rechtsform, sondern wie ihr finanziert seid und was ihr online anbietet.
Schritt 1: Werdet ihr überwiegend öffentlich finanziert?
Das ist die erste und wichtigste Frage — und sie wird am häufigsten übersehen.
Ein privat organisierter Träger (Verein, gGmbH, Stiftung) gilt rechtlich als öffentliche Stelle, sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist (geregelt in § 12 BGG für den Bund, in den Landesgleichstellungsgesetzen für die jeweilige Länder- und Kommunalebene):
- Die öffentliche Hand stellt mehr als 50 Prozent der Gesamtmittel bereit (dauerhaft, nicht projektbezogen)
- Die öffentliche Hand hält die absolute Mehrheit der Anteile
- Die öffentliche Hand hat die absolute Stimmenmehrheit in den Gremien
- Die Einrichtung steht unter staatlicher Aufsicht
Konkret heißt das:
- Ein Kunstverein, dessen Jahresbudget zu 65 Prozent aus dem kommunalen Betriebskostenzuschuss kommt → öffentliche Stelle → BITV-äquivalente Pflicht über das Landesrecht
- Ein Museum als gGmbH mit 51 Prozent Stadt-Anteil → öffentliche Stelle → gleiche Pflicht
- Derselbe Verein mit 20 Prozent Kommunalförderung und 80 Prozent Mitgliedsbeiträgen → privat → keine BITV-Pflicht
Wenn ihr einmal pro Jahr 15.000 Euro für ein Festival von der Kulturstiftung des Bundes bekommt, macht euch das nicht zur öffentlichen Stelle. Gemeint ist die überwiegende, institutionelle Dauerfinanzierung.
Fällt euer Träger hierunter, greift das strengere Regelwerk: die BITV 2.0 (Bund) oder die Landesverordnung. Beide verweisen auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, die die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA übernimmt — unabhängig davon, wie groß ihr seid und ob ihr online etwas verkauft.
Schritt 2: Seid ihr ein Kleinstunternehmen?
Wenn Schritt 1 mit „nein“ beantwortet ist, kommt die zweite Frage. Ein Kleinstunternehmen im Sinne des BFSG entspricht der EU-weiten Definition aus der Empfehlung 2003/361/EG. Es erfüllt beide Bedingungen:
- weniger als 10 Beschäftigte (gerechnet in Jahresarbeitseinheiten)
- und Jahresumsatz oder Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro
Wenn das auf euch zutrifft, gilt: Das BFSG verpflichtet euch bei eurer Website zu nichts. Auch nicht, wenn ihr einen Shop habt. Auch nicht, wenn ihr Tickets verkauft. Auch nicht, wenn ihr Kurse online buchbar anbietet. Diese Ausnahme ergibt sich aus § 3 Abs. 3 BFSG in Verbindung mit der genannten EU-Empfehlung. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bestätigt diese Einordnung in ihren FAQ ausdrücklich.
Beschäftigte sind Angestellte. Ehrenamtliche, Vereinsmitglieder und freie Honorarkräfte zählen nicht mit. Wer als Inhaberin selbst mitarbeitet, zählt als eine Jahresarbeitseinheit.
Die einzige Ausnahme: Wenn ihr Produkte verkauft, die selbst unter das BFSG fallen (Smartphones, E-Book-Reader, Router, Geldautomaten). Im Kulturbereich kommt das in der Praxis nicht vor.
Beispiele aus der Kulturszene, die unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme fallen
- Freischaffende Künstlerin, allein arbeitend, 40.000 Euro Umsatz
- Galerie mit Inhaberin und zwei Teilzeitkräften, 300.000 Euro Umsatz
- Kulturverein mit zwei Teilzeit-Angestellten, 90.000 Euro Jahresumsatz
- Kleines Festival-Team, sechs Personen, 800.000 Euro Jahresumsatz
Noch einfacher liegt der Fall, wenn ein Verein gar keine Angestellten hat und keine entgeltlichen Leistungen für Verbrauchende anbietet: Dann ist er rechtlich kein „Wirtschaftsakteur“ — und das BFSG greift schon dem Grunde nach nicht. Die Kleinstunternehmen-Prüfung braucht es dann gar nicht.
Für die allermeisten Kulturschaffenden in Deutschland endet die Prüfung hier — mit dem klaren Ergebnis: keine gesetzliche Pflicht.
Schritt 3: Bietet ihr online entgeltliche Verträge mit Verbrauchenden an?
Nur wenn ihr weder öffentlich finanziert noch Kleinstunternehmen seid, kommt die dritte Frage. Dann ist entscheidend, was eure Website tut:
- Rein informativ (Portfolio, Programm, Kontakt) → keine BFSG-Pflicht
- Erkennbar nur an Geschäftskunden (B2B) → keine BFSG-Pflicht
- Entgeltliche Online-Verträge (Shop, Buchung, Tickets, Kurse, Mitgliedschaft) → BFSG-Pflicht
Auch kostenlose Anmeldewege fallen unter die Pflicht, wenn sie zu einer kostenpflichtigen Leistung führen. Maßgeblich ist die Möglichkeit zum Vertragsschluss mit Verbrauchenden im Sinne von § 1 Abs. 3 BFSG.
Entscheidungslogik · BFSG & BITV 2.0
Bin ich pflichtig?
Barrierefreie Websites in Kunst & Kultur — drei Fragen, eine Antwort.
Schritt 1 von 3
Überwiegend öffentlich finanziert?
Mehr als 50 Prozent Dauerförderung, Anteils- oder Stimmenmehrheit, oder staatliche Aufsicht.
Grundlage: § 12 BGG
Wenn ja:Ergebnis
BITV 2.0 oder Landesrecht
Pflicht zur Barrierefreiheit — unabhängig von Größe und Tätigkeit.
Wenn nein, weiter mit Schritt 2.
Schritt 2 von 3
Seid ihr ein Kleinstunternehmen?
Weniger als 10 Beschäftigte (Jahresarbeitseinheiten) und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme.
Grundlage: Empfehlung 2003/361/EG
Wenn ja:Ergebnis
Keine BFSG-Pflicht
Typisch: Soloselbstständige, kleine Galerien, Vereine, Festival-Teams.
Wenn nein, weiter mit Schritt 3.
Schritt 3 von 3
Entgeltliche Online-Verträge mit Verbrauchenden?
Shop, Buchung, Tickets, Kurse, Mitgliedschaft mit Entgelt — auch wenn die Anmeldung selbst kostenlos ist.
Grundlage: § 1 Absatz 3 BFSG
Wenn ja:Ergebnis
BFSG-Pflicht
WCAG 2.1 AA über EN 301 549 plus Erklärung zur Barrierefreiheit.
Wenn alle drei Antworten „nein" sind:
Keine Pflicht
Aber: Teilhabe ist kultureller Auftrag, nicht Kür. Eine Empfehlung bleibt.
Was, wenn keine Pflicht besteht?
Dann habt ihr die freie Wahl — und genau hier wird es aus meiner Sicht interessant. Denn auch wenn das Gesetz euch nicht zwingt, gibt es drei starke Gründe, Barrierefreiheit trotzdem ernst zu nehmen.
1. Teilhabe ist kultureller Auftrag, nicht Kür
Wer Kultur vermittelt, kann sich eine Website, die Menschen aufgrund einer Behinderung ausschließt, inhaltlich nicht leisten. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lebten Ende 2023 rund 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland — das sind 9,3 Prozent der Bevölkerung. Zählt man Menschen mit leichteren oder situativen Einschränkungen dazu, ist der Anteil eures potenziellen Publikums, das von barrierefreien Angeboten profitiert, noch größer.
2. Fördergelder verlangen es zunehmend
Bund, Länder und große Stiftungen formulieren Barrierefreiheit immer häufiger als Förderkriterium. Wer vorbereitet ist, hat bei Ausschreibungen einen klaren Vorteil. Bei konkreten Programmen lohnt der Blick in die aktuellen Förderrichtlinien eures Bundeslandes oder der jeweiligen Stiftung.
3. Barrierefreie Websites sind einfach besser
Sie laden schneller, ranken besser bei Google, funktionieren auf älteren Geräten und sind langlebiger. Der Aufwand zahlt sich auch ohne Behinderung aus — für alle Besuchenden.
Was tun, wenn Pflicht besteht?
Wenn ihr in Schritt 1 oder 3 bei „Ja“ gelandet seid, sind die nächsten Schritte:
- Ist-Analyse. Lasst eure Website auf WCAG 2.1 AA prüfen. Werkzeuge wie axe DevTools oder Lighthouse liefern erste Hinweise; für belastbare Aussagen lohnt der manuelle BITV-Test oder eine fachanwaltliche Prüfung.
- Erklärung zur Barrierefreiheit. Diese ist auf jeder pflichtigen Website vorgeschrieben, ähnlich wie Impressum und Datenschutz. Mustervorlagen stellt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit zur Verfügung.
- Umsetzungsplan. Strukturelle Probleme (Navigation, Kontraste, Tastaturbedienbarkeit) zuerst, dann Inhalte (Alt-Texte, Untertitel, Lesereihenfolge bei PDFs).
- Pflege. Barrierefreiheit ist kein Projekt, sondern ein Zustand. Jeder neue Blogbeitrag, jedes neue Bild muss den Standard halten.
Der Bußgeldrahmen ist gestaffelt: Nach § 37 BFSG drohen für schwere Verstöße bis zu 100.000 Euro, für andere Verstöße bis zu 10.000 Euro pro Fall. In der Praxis werden die Marktüberwachungsbehörden der Länder aber zuerst zur Nachbesserung auffordern, bevor sie sanktionieren.
Fazit
Die meisten Kulturschaffenden, mit denen ich arbeite, sind nicht vom BFSG erfasst — weil sie Kleinstunternehmen sind oder rein informative Websites betreiben. Das ist keine Lücke im Gesetz, sondern bewusst so gewollt: Der Gesetzgeber adressiert den Massenmarkt, nicht die Soloselbstständige mit Portfolio-Seite.
Wer aber öffentlich überwiegend finanziert ist, sollte dringend prüfen, ob die BITV 2.0 oder das entsprechende Landesrecht greift. Das ist der am häufigsten übersehene Fall — und zugleich der, in dem die Anforderungen am strengsten sind.
Und wer gar nicht pflichtig ist: Mach es trotzdem. Nicht aus Gesetzesangst, sondern weil Kultur ohne Teilhabe ein Widerspruch in sich ist.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall lohnt der Blick in das zuständige Landesgleichstellungsgesetz, die Marktüberwachungsbehörde des Landes oder eine fachanwaltliche Einschätzung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): gesetze-im-internet.de/bfsg
- § 37 BFSG (Bußgeldvorschriften): gesetze-im-internet.de/bfsg/__37.html
- Behindertengleichstellungsgesetz, § 12 BGG (Definition öffentlicher Stellen): gesetze-im-internet.de/bgg/__12.html
- Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0): gesetze-im-internet.de/bitv_2_0
- Übersicht der Landesgleichstellungsgesetze und Landes-BITV-Verordnungen: barrierekompass.de
EU-Rechtsakte
- Richtlinie (EU) 2019/882 — European Accessibility Act (Grundlage des BFSG): eur-lex.europa.eu
- Richtlinie (EU) 2016/2102 — Web-Accessibility-Directive (Grundlage der BITV): eur-lex.europa.eu
- Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission (KMU- und Kleinstunternehmen-Definition): eur-lex.europa.eu (PDF)
Technische Standards
- EN 301 549 V3.2.1, erläutert durch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit: bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
- WCAG 2.1 — Web Content Accessibility Guidelines: barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de
Statistik
- Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 281 vom 24.07.2024 — 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen, 9,3 Prozent der Bevölkerung: destatis.de
Fachstellen und Hilfsangebote
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ zum BFSG: bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): bmas.de
- Bundesregierung, Fragen und Antworten zum BFSG: bundesregierung.de